Satzung

Verein „ Löninger Tafel  e. V.“ 

In der Fassung vom 14. September 2009 beschlossen und verkündet von der beschlussfähigen Mitgliederversammlung am gleichen Tage. Wegen der besseren Lesbarkeit wird stets die männliche Form verwendet. Sie schließt die weibliche ein. 


Präambel

Der Verein „Löninger Tafel e.V.“ versteht sich als ein konkreter Beitrag christlich und sozial engagierter Menschen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, überschüssige und gespendete Lebensmittel einzusammeln und an Bedürftige weiterzugeben, um bei der Überwindung von Armut in unserem Dekanat zu helfen. Ziel soll es sein, Menschen in wirtschaftlich schwierigen Lebenslagen durch diese ergänzende Hilfe eine erweiterte Teilhabe an den Lebensmöglichkeiten unserer Gesellschaft zu bieten. Der Verein „Löninger Tafel  e. V.“ möchte mit seiner Initiative darauf aufmerksam machen, dass Armut auch ein strukturelles Problem ist, dessen Lösung eine vordringliche gesellschaftliche Aufgabe bleiben muss. Die zunehmende Armut steht im Widerspruch zur Überflussgesellschaft. Daher setzt sich der Verein „Löninger Tafel e.V.“ dafür ein, dass die Verwendung von Lebensmitteln Vorrang hat vor deren Vernichtung. Die Gründungsmitglieder berufen sich auf den biblischen Auftrag „den Hungrigen dein Brot auszuteilen“ (Jesaja 58,7) und auf das Sozialwort der Kirche „Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit“.Der Verein „LöningerTafel  e. V.“ hilft vorbehaltlos Menschen, die der Hilfe bedürfen. Sie versteht sich als Option für Kinder, Schwache und Benachteiligte und bekennt sich zu einer solidarischen Gestaltung der Zukunft. 


§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Löninger Tafel “. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Löninger Tafel  e. V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in 49624 Löningen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Hilfe für bedürftige und mittellose Mitmenschen, insbesondere durch die Ausgabe von Lebensmitteln und anderen Sachgegenständen für das tägliche Leben. Zweck des Vereins ist des Weiteren die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins wird ebenso dadurch erreicht, dass insbesondere bedürftige Kinder der Nachhilfeunterricht finanziell ermöglicht wird. Des Weiteren  soll die finanzielle Ausstattung von Bildungseinrichtungen, insbesondere auch praktischen Lernstätten (Lernwerkstatt) unterstützt werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitlieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen  begünstigt werden.
5. Ehrenamtliche Personen haben nur Anspruch auf Ersatz Ihrer nachgewiesenen Auslagen. 


§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie jede juristische Person werden.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Vorstand zurichten ist. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag.

3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist eine Ehrenmitgliedschaft möglich. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell und sind nicht stimmberechtigt nach § 10 Abs. 1 der Satzung. Sie können zu jeder Zeit ihren Förderbeitrag einstellen. 


§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist.

3. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.


§ 5 - Mitgliedsbeiträge; Spenden; Zuschüsse
1. Der Verein finanziert sich ausschließlich über Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüssen.

2. Die Mitgliedbeiträge werden in Form von Jahresbeiträgen erhoben, deren Höhe und Datum der Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

3. Bei niedrigem Einkommen kann ein Erlass des Mitgliedsbeitrages beantragt werden. Die Entscheidung liegt beim Vorstand. 


§ 6 - Organ des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister

2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern des Vorstandes.

3. Der Vorstand kann sich zur Erledigung seiner laufenden Geschäfte eines Geschäftsführers bedienen. 


§ 8 - Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
e) Führung der laufenden Geschäfte


§ 9 - Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Wiederwahl ist zu lässig. Damit die Vorstandsmitglieder nicht gleichzeitig ausscheiden, werden in einem Jahr der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister und im nächsten Jahr der 2.  Vorsitzende neugewählt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 


§10 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen. Darüber hinaus entscheidet sie über
a) Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
c) Wahl der Rechnungsprüfer
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Entscheidungen über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 


§ 11 - Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung jedes Mitglieds des Vereins unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder beantragt. Für die Ladung gilt ebenfalls Ziffer 1.

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. 


§ 12 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

2. Die Art der Abstimmung klärt der Versammlungsleiter ab. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung fällt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt.Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 


§ 13 - Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Die überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.Die Rechnungsprüfer werden alle 2 Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist möglich. 


§ 14 - 
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereins je zur Hälfte
a) an den Caritasverband Löningen-Lindern e.V.
St. Annen-St. 16, 49624 Löningen
(eingetragen unter VR 150183, AG-Oldenburg)

b) an das Caritas-Sozialwerk St. Elisabeth
Neuer Markt 30, 49377 Vechta
(eingetragen unter Nr. 301.8-11741, Bez.-Rg. Weser-Ems)

die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 





Löningen, den 04. November 2009

Die Mitgliederversammlung vom 19.07.2012 hat die Änderung der Satzung in §2 Absatz 1 und 2 (Zweck des Vereins) beschlossen.
Tag des Eintrags: 28.08.2012

Die Mitgliederversammlung vom 12. September 2013 hat die Änderung der Satzung in § 9 (Wahl und Amtsdauer des Vorstandes) beschlossen.
Tag des Eintrags: 03.03.2014

Die Mitgliederversammlung vom 29. April 2015 hat die Änderung der Satzung in § 1 die Namensänderung in Löninger Tafel e.V. sowie § 5 ( Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse) beschlossen.
Tag des Eintrags: 13.04.2016